Statuten
Art. 1 Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser“ (nachstehend FAK genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins ist der jeweilige Ort seiner Geschäftsstelle.
Zweck der FAK ist die Auszahlung von Familienzulagen an die Angestellten der angeschlossenen Betriebe. Für die Deckung dieser Ausgaben wird auf Art. 17 hinten verwiesen.
Die FAK kann bei den Mitgliedern Beiträge an den kantonalen Berufsbildungsfonds einziehen.
Die FAK kann auch darüberhinausgehende Aufgaben, die mit den vorgenannten artverwandt sind, ausführen.
Art. 2 Mitgliedschaft
Die FAK steht allen Einrichtungen des Zürcher Gesundheitswesens (Spitäler, Heime, Schulen, Fachverbände usw.) offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 3 Austritt
Der Austritt aus der FAK ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, nach der Erfüllung aller Pflichten, möglich und ist mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich an den Geschäftsführer zu erklären. Ausserterminliche Austritte sind nur bei Betriebsauflösungen und aufgrund gesetzlicher Vorschriften möglich.
Art. 4 Verlust der Anspruchsrechte
Aus der FAK VZK ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf einen Anteil am Vermögen der FAK VZK noch auf irgendwelche Rückvergütungen Anspruch; sie haften jedoch für alle ihnen aus diesen Statuten, Reglementen oder Verfügungen der Organe der FAK VZK bis zum Austrittsdatum obliegenden finanziellen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber der FAK VZK.
Art. 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der FAK VZK haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6 Vereinsorgane
Die Organe der FAK VZK sind:
a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) der Geschäftsführer d) die Kontrollstelle
Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der FAK VZK. Sie tagt jährlich einmal, bis spätestens Ende Juni. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die schriftliche Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens sechs Wochen, bei ausserordentlichen Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Für Abstimmungen gilt grundsätzlich das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, vorbehalten bleiben Art. 8, Ziff. 7 und 8, sowie Art. 18 der Statuten. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen. Die Abstimmungen werden nur auf besonderen Beschluss geheim vorgenommen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anregungen und Anträge schriftlich begründet einzubringen. Für die jährliche ordentliche Generalversammlung sind die Anträge dem Vorstand bis vier Wochen vor der Generalversammlung einzureichen. Für ausserordentliche Generalversammlungen sind Anträge auf Ergänzung der Traktandenliste spätestens am Tag des Ablaufs der Hälfte der Einladungsfrist einzureichen. Anregungen und Anträge sind beim Geschäftsführer einzureichen. Mitglieder sind befugt, sich an der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Eine Kommunikation per E-Mail an die vom Angeschriebenen zuletzt bekanntgegebene Adresse erfüllt die Erfordernis der Schriftform. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Art. 8 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Wahl des Vorstandes: d.h. des Präsidenten und der weiteren Mitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zugewiesenen Geschäfte
- Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
- Beschluss über die Auflösung der FAK VZK und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäss Art. 18 Abs. 3 hinten
- Festsetzung der Höhe der Familienzulagen, sofern das gesetzliche Minimum überschritten werden soll (siehe auch Art. 16), und allfälliger weiterer Leistungen.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Mitgliedern.
Ausser dem Präsidenten, der von der Generalversammlung namentlich gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die FAK VZK nach aussen, sofern dies nicht der Geschäftsführer übernimmt. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben und Befugnisse:
- Oberleitung der FAK VZK und Erteilung der nötigen Weisungen, namentlich an den Geschäftsführer
- Festlegung der Organisationen
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, soweit dies für die Führung des Vereins notwendig ist
- Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers und Regelung der Zeichnungsberechtigung
- Aufsicht und Kontrolle über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
- Regelung der Kompetenzen des Geschäftsführers, welche über Art. 12 hinausgehen
- Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
- Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Festlegung der Entschädigung des Geschäftsführers und der Vorstandsmitglieder
- Erlass eines Organisationsreglements.
Art. 11 Geschäftsstelle
Der Geschäftsführer erstattet dem Vorstand regelmässig, mindestens aber jedes Quartal Bericht über seine Tätigkeit und den finanziellen Stand der FAK VZK. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
- Geschäftsführung der FAK VZK
- Prüfung der Abrechnungen der Mitglieder
- Inkasso der Mitgliederbeiträge
- Überprüfung der Bezugsberechtigung
- Führung der Buchhaltung
- Führung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsstelle
- Erteilung von Weisungen an Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Art. 13 Kontrollstelle
Die externe Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der FAK VZK und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident und der Geschäftsführer kollektiv zu zweien; bei Bedarf kann weiteren Vorstandsmitgliedern Kollektivzeichnungsberechtigung erteilt werden.
Art. 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der FAK entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 16 Leistungen, Anspruchsberechtigungen
Die FAK VZK muss mindestens die Bestimmungen des Gesetzes über die Familienzulagen im Kanton Zürich respektive des Bundesgesetzes über die Familienzulagen erfüllen. Die Generalversammlung kann weitergehende Regelungen beschliessen.
Die nähere Regelung der Anspruchsrechte, Art der Berechnung, Auszahlung der Familienzulagen und allfälliger weiterer Leistungen kann in Merkblättern und Fallsammlungen, welche der Geschäftsführer herausgibt, umschrieben werden. Falls erforderlich kann der Vorstand auch spezielle Reglemente erlassen.
Art. 17 Beiträge
Zur Deckung der Ausgaben für die Familienzulagen und anderer Leistungen, die Verwaltungskosten und die Schaffung eines Reservefonds sowie für ihr allfällig zugewiesene weitere Aufgaben erhebt die FAK VZK von ihren Mitgliedern Beiträge. Grundlage für die Berechnung der Beiträge bildet der massgebende Lohn in der AHV, IV und EO.
Art. 18 Auflösung der FAK VZK
Die Auflösung der FAK VZK kann von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, sofern in derselben mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind und sich von diesen mindestens zwei Drittel für eine Auflösung aussprechen. Ein diesbezüglicher Antrag ist mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich begründet beim Geschäftsführer einzureichen.
Ist die ordentliche Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite, ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher zwei Drittel der vertretenen Mitglieder die Auflösung beschliessen können.
Im Falle einer Auflösung der FAK VZK beschliesst die Generalversammlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die (zeitliche) Inkraftsetzung der Auflösung. Das Vermögen der FAK VZK fällt nach Massgabe der Beitragsleistungen anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche deren Mitglieder übernehmen.
Art. 19 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Juli 2020. Sie wurden von der Generalversammlung vom 7. Juni 2022 genehmigt und treten am 1. Juli 2022 in Kraft.