FAQs
Die untenstehenden Antworten auf die Fragen sind summarisch und berücksichtigen nicht alle Voraussetzungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, und nennen nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen.
Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat. Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7350 Franken im Jahr beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, kann ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden.
Bei gleichzeitiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern oder bei gleichzeitiger selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden die Einkommen zusammengezählt. Teilzulagen gibt es nicht mehr.
Ja, solange das Kind in der Ausbildung ist, werden Familienzulagen ausbezahlt. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes.
Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz oder ist es arbeitslos, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Ja, aber sein Bruttoerwerbseinkommen darf 2450 Franken pro Monat bzw. 29 400 Franken pro Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.
Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.
Ja, sofern ein Elternteil Arbeitnehmer ist und, je nach Kanton auch wenn er Selbstständigerwerbend oder Nichterwerbstätig ist.
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder arbeitet keiner der Elternteile dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
Wichtig: Für die Differenzzahlungen kommen ausschliesslich die in den kantonalen Gesetzen vorgesehenen Beträge zur Anwendung. Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung der Differenzzahlungen Leistungen, die in FAK-Reglementen vorgesehen sind und über den gesetzlichen Mindestansatz des kantonalen Familienzulagengesetzes hinausgehen.
Die Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser berücksichtigt Differenzzahlungen nur bis zu den vom Kanton Zürich festgelegten Beträgen.
- Wenn sie Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
- Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen
Ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht nur, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung so geregelt ist. Solche Abkommen hat die Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA abgeschlossen. Gestützt auf diese Abkommen werden für Staatsangehörige der EU und EFTA die Familienzulagen für Kinder, die in den jeweiligen Vertragsstaaten wohnen, ausgerichtet. Anerkannte Flüchtlinge sind den EU- und EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Arbeitet z.B. ein Elternteil in der Schweiz und lebt das Kind in einem EU-Staat, kann der Elternteil für dieses Kind grundsätzlich Familienzulagen beziehen, sofern er eine Staatsbürgerschaft der Schweiz, einem EU-oder EFTA-Staat hat oder anerkannter Flüchtling ist.
Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des BREXIT Folgendes:
- Personen (britische, schweizerische und EU-Staatsangehörige), die sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Ein solcher Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.
- Für Personen, welche sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befinden, erfolgt kein Export der Familienzulagen.
In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser unter bestimmten Voraussetzungen an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin entsandt werden.
Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem Land erwerbstätig, in dem die Familienzulagen höher sind, so wird dort die Differenz ausgerichtet.
Bei unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen oder die Differenzzahlungen noch während des laufenden und der drei folgenden Monate ausgerichtet, sofern der Jahreslohn immer noch Fr. 7’170 erreicht. Diese Regelung gilt für Männer und Frauen und insbesondere auch, wenn Frauen ihren 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.
Vorausgesetzt ist, dass die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit, in der eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des AHV-Gesetzes (AHVG) absolviert wird. Die Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung wird in Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wie folgt geregelt:
Art. 49ter AHVV Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
- Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
- Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
- Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
- übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
- Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
- gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
Wird somit z.B. im Sommer oder im Winter während den Semesterferien der Universität ein WK (3 Wochen) absolviert und unmittelbar danach das Studium wieder aufgenommen, so gilt diese Zeit nicht als Unterbrechung der Ausbildung und die Zulagen können normalerweise weiter ausbezahlt werden.
Durchdiener sind länger im Militär als 5 Monate. Deshalb ist während dieser Zeit der Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht gegeben. Zum Dienst als Durchdiener gilt es fest zu halten, dass dafür keine Pflicht besteht. Die Dienst leistende Person entschliesst sich freiwillig zu diesem Dienstleistungsmodell und ist demnach während langer Zeit grundsätzlich nicht mehr in Ausbildung begriffen.
Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.
Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.
- Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
- Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen. In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser zukommen lassen
Ja, vorausgesetzt die Kurse umfassen mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche.