Beiträge und Zulagen

Beiträge und Zulagen

Familien­­zulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Mitarbeitende, Selb­ständigerwerbende und Nicht­­erwerbs­tätige.

Prämien der Familienausgleichskasse

Der Beitragssatz für die Mitglieder unserer Familienausgleichskasse wird durch den Vorstand periodisch angepasst. Ausschlaggebend für die Festlegung der Beitragshöhe ist das Geschäftsergebnis der Kasse.

Der Beitragssatz beträgt  1.05 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme.


Anspruch auf Familienzulagen bei der FAK VZK im Kanton Zürich

Kinder bis zum 12.
Geburtstag*
Kinder ab 12
bis zum 16. Geburtstag
Jugendliche ab 16,
sofern in Ausbildung
bis zum 25. Geburtstag
CHF 220CHF 250CHF 250
CHF 220CHF 250CHF 250
CHF 220CHF 250CHF 250
* Inklusive freiwilliger Mehrbeitrag durch die FAK VZK von CHF 20.00

Diese Berechnung ist nicht verbindlich. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte direkt an uns.


Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Familienzulagen

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die Auszahlung der Familienzulagen wird vom Arbeitgeber und der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser angewendet. Dies umfasst folgende Punkte:

  1. Abwicklung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber übernimmt die Abwicklung der Familienzulagen direkt. Dank seines Know-hows und der Kenntnis seiner Mitarbeitenden weiss er, wer Anspruch auf Zulagen hat. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, nur die gemäss Merkblatt zustehenden Zulagen auszurichten.

  2. Auszahlungsverfahren der Zulagen
    • Anmeldung der Familienzulagen: Der Arbeitgeber ist gesetzlich ermächtigt, seinen Angestellten die Zulagen direkt auszuzahlen. Formale Anträge sind nicht erforderlich, da der Arbeitgeber die Anspruchsberechtigung selbst prüft und dokumentiert.
    • Meldung an die Familienausgleichskasse: Monatliche Mutationen werden vom Arbeitgeber Ende Monat über eine Meldeliste an die Familienausgleichskasse übermittelt. Diese Daten werden mittels PrivaSphere sicher übertragen. Nach Prüfung auf Vollständigkeit werden sie ans Zentralregister weitergeleitet und sicher gespeichert. Um Fehler zu vermeiden, sind korrekte Angaben wie AHV-Nummer und Geburtsdaten erforderlich.

  3. Rückfragen und Einsprachen
    Bei der Überprüfung der Anmeldungen können gelegentlich Fragen auftauchen, bei denen die Arbeitgeber unterstützt werden. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit dem Entscheid des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, können die entsprechenden Unterlagen an die Familienausgleichskasse übermittelt werden. Daraufhin wird eine Verfügung erlassen, gegen die Einsprache erhoben werden kann. Falls erforderlich, werden weitere Schritte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren durchgeführt.


Verjährung

Nicht oder zuwenig abgerechnete Beiträge sind von den Arbeitgebenden rückwirkend bis zu 5 Jahren nachzuzahlen. Wer eine Familienzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ausstehenden Betrag nachfordern. 

Die Nachforderung ist rückwirkend auf 5 Jahre beschränkt, vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich bei der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser geltend gemacht wird. 

Diese Bestimmung gilt nach konstanter Rechtssprechung auch für Arbeitgebende, die ohne Bewilligung der zuständigen Familienausgleichskasse (Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen) Familienzulagen ausrichten. 

Solche Leistungen erfolgen auf eigenes Risiko der Arbeitgebenden. Zahlungen für verjährte Ansprüche und an Unberechtigte können ihnen nicht vergütet werden.