Verjährung

Nicht oder zuwenig abgerechnete Beiträge sind von den Arbeitgebenden rückwirkend bis zu 5 Jahren nachzuzahlen. Wer eine Familienzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ausstehenden Betrag nachfordern. 

Die Nachforderung ist rückwirkend auf 5 Jahre beschränkt, vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich bei der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser geltend gemacht wird. 

Diese Bestimmung gilt nach konstanter Rechtssprechung auch für Arbeitgebende, die ohne Bewilligung der zuständigen Familienausgleichskasse (Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen) Familienzulagen ausrichten. 

Solche Leistungen erfolgen auf eigenes Risiko der Arbeitgebenden. Zahlungen für verjährte Ansprüche und an Unberechtigte können ihnen nicht vergütet werden.